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Satzung
Satzung des Stammtisches Lintach-Hunderdorf e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Stammtisch Lintach-Hunderdorf mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
Er hat seinen Sitz in Großlintach, Bogen und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Gegenstand
Der Verein will seine Mitglieder zu sportlichen, gesellschaftlichen und musischen Veranstaltungen vereinen. Er richtet selbst Stock- und Kegelturniere aus und nimmt an anderen sportlichen Veranstaltungen teil. In unregelmäßigen Zeitabständen werden Theaterstücke aufgeführt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich für gemeinnützige Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jeder werden.
2.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand und der Beirat entscheiden.
3.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
4.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
5.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und der Beitrat durch einen schriftlichen Bescheid. Der Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen.
§ 5 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
1.
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
2.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
§ 8 Beirat
1.
Der Beirat besteht aus:
dem 1. Kassier2. Kassier1. Schriftführer2. SchriftführerAbteilungsleiter TheaterAbteilungsleitern Stockschießen Beisitzern
2.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu beraten und zu unterstützen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten jedes Jahres statt. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung und Neuwahlen von Vorstand und Beirat. Die Wahl von Vorstand und Beirat erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch jeweils so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der derzeitige Vorstand bleibt bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Danach wird alle vier Jahre ein neuer Vorstand gewählt.
2.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.
3.
Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Aushang im Vereinslokal unter Angabe der Tagesordnung.
4.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht Gesetz und Satzung etwas anderes bestimmen.
5.
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Auflösung
1.
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2.
Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung dem zuständigen kath. Pfarramt zu mit der Verpflichtung, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Stand 1991